Der "Führerschein" für Arbeitsbühnen
Schulung nach DGUV 308-008

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Wir möchten Sie auf unsere Schulung „Befähigungsnachweis zu Bedienen von Hubarbeitsbühnen" hinweisen.

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (Anlage 2, Punkt 3.1) soll der Einsatz von Arbeitsmitteln nur geeigneten, unterwiesenen und beauftragten Personen vorbehalten bleiben. Für den sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Unternehmen muss durch den Arbeitgeber auch Kapitel 2.10 der BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln" berücksichtigt werden.

Mit dieser Fortbildung, die zugleich für den Unternehmer als jährliche Unterweisung gemäß ArbSchG dienen kann, erwerben die Teilnehmer Kenntnisse zu rechtlichen und technischen Grundlagen zum Umgang mit Hubarbeitsbühnen. Weiterhin werden die Teilnehmer sensibilisiert, Gefahren in Vorbereitung, während und nach dem Einsatz der Geräte zu erkenne, sowie die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen situativ richtig umzusetzen. Die Ausbildung erfolgt nach dem DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen".
Als Teilnehmer unserer Schulung sollten Sie volljährig, wie auch körperlich und geistig gesund sein. Die Befähigung sollte nachgewiesen sein.

Kontaktieren Sie uns, wir senden Ihnen dann eine EInladung zu unserer nächsten Schulung.

Ihr maltech team

 

Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen (BGG/GUV-G 966)

Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz DGUV 308-008 fordert eine Ausbildung und Beauftragung von Bedienern von Hubarbeitsbühnen.

Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen,die

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und

3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien: • Mindestalter 18 Jahre. Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein. • Körperliche Eignung. Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ wichtige Anhaltspunkte. • Geistige und charakterliche Eignung. Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet: • Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge, • Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

Maltech bietet ihnen die Schulung Ihrer Mitarbeiter gemäß den Vorgaben der Berufsgenossenschaften und der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherungen an. In nur einem Tag erhalten Sie die theoretische und praktische Ausbildung zum sicheren Bedienen von Arbeitsbühnen. Ab 15 Personen führen wir die Ausbildung auch bei Ihnen im Unternehmen aus.

Anmeldeformular zur Schulung am 15.03.2024

Fragen Sie uns nach dem nächsten Schulungstermin: >>> Kontakt

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