Sicherheit
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Nächste Maltech Schulung für alle Nutzer von Arbeitsbühnen:

Einladung zur Schulung

Grundlagen zur Arbeitssicherheit:

Neben HU- und UVV-Prüfungen welche vom Gesetzgeber bzw. in verschiedenen Richtlinien wie der BGR 500 vorgeschrieben sind, führen wir regelmäßige Überprüfungen an den Arbeitsbühnen durch.

Zudem garantieren wir Ihnen, dass diese Prüfungen nur durch staatlich anerkannte Institutionen wie TÜV oder DEKRA durchführen lassen.

Die jährlichen Prüfungen der Aufbauten werden bei uns ausschließlich durch die jeweiligen Hersteller vorgenommen.

BG BAU Baustein B 212  HUBARBEITSBÜHNEN

BG BAU Baustein B 212 EINSATZ VON HUBARBEITSBÜHNEN

Bei maltech geht Sicherheit vor. Seit der Gründung 1974 hat sich die Arbeitsbühnentechnik stets verbessert. Sicher in die Höhe ist unser Leitmotiv.

Wer darf Arbeitsbühnen bedienen ?
War es früher noch ausreichend, 18 Jahre alt zu sein und körperlich und geistig fit, so muss diese Befähigung heute zusätzlich durch eine Schulung mit Prüfung nachgewiesen werden. Diese Schulung können Sie bei Maltech absolvieren. Kontaktieren Sie uns und fragen nach dem nächsten Termin.

Kontakt

Ein Auszug unserer Gefährdungsbeurteilung gibt Ihnen als Arbeitsbühnen Nutzer eine Hilfestellung, wie Sie Ihre Mitarbeiter schützen und unterweisen sollten:

1.1 Gefährdung: ungeschützt bewegte Maschinenteile
Es können Gefährdungen beim Ausfahren der Stützen entstehen und beim Aufstellen der Bühne in der Nähe z.B.von Konstruktionen

technische Maßnahmen:
Arbeitsbereich absperren
Schutzeinrichtung das dritte die Stützen nicht Verfahren können wenn man im PAM ist.

organisatorische Maßnahmen:
beim Aufstellen und Betrieb auf Quetsch- und Scherstellen achten
Betriebsanweisung beachten

1.2 Gefährdung: ungeschützt bewegte Maschinenteile

technische Maßnahmen:
Arbeitsbereich absperren
Quetschstellen kennzeichnen
Quetsch- und Scherstellen verkleiden

organisatorische Maßnahmen:
Bedienungsanleitung des Herstellers beachten
Hubarbeitsbühne nicht unter Dachkanten oder Rohrleitungen verfahren
Hubarbeitsbühne nur verfahren wenn keine personen im Bereich sind
Prüfungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchführen
nur ausgebildete und geschultes Personal nehmen
pers: Körperteile nur innerhalb des Arbeitskorbes belassen
Steuervorgang nur vom Boden aus außerhalb des Fahrerhauses durchführen
Bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel beachten.
Mitarbeiter unterweisen

1.3 Gefährdung: Teile mit gefährlichen Oberflächen:

technische Maßnahmen:
Gefahrenstellen abdecken oder kennzeichnen

organisatorische Maßnahmen:
Mängel am Fahrzeug dem Verantwortlichen melden
Sichtkontrolle auf Beschädigung vor Abfahrt zum Einsatzort bzw. Beginn der Arbeit
Geeignete persönliche Schutzausrüstung (Arbeitshandschuhe, Sicherheitsschuhe)
bereitstellen und tragen.

1.4 Gefährdung: bewegliche Transport- u. Arbeitsmittel:
Es können Gefährdungen auftreten durch z.B.: Überlastung, unzureichende Standsicherheit, mangelhafte Betriebssicherheit, Sicherheitseinrichtungen unwirksam, unbefugte Benutzung,Sichtbehinderung beim Verfahren
der Bühne, durch Bodenöffnungen und Quetschen durch ungeschützte Maschinenteile

technische Maßnahmen:
beim Verlassen Sicherung der Bühne gegen unbefugte Benutzung (Schlüsselschalter)
abziehen
techn:
Bodenöffnungen immer Sichern
Auswahl geeigneter Bühnen
Sicherung gegen Verkehrsgefahren (Absperrungen, Signalleuchten

organisatorische Maßnahmen:
Bedienung nur durch Mitarbeiter , die mindestens 18 jahre alt, zuverlässig, unterwiesen
und schriftlich beauftragt sind
jährliche Prüfung durch befähigte Person
Vorgeschriebene Abstützung auf tragfähigem Untergrund
tägliche Funktionskontrolle

1.5 Gefährdung: unkontrolliert bewegte Teile
Es können Gefahren entstehen durch ungewollte Längenveränderung von Lasten, ungesicherte Lagerung von
Werkzeug und Material sowie Gefährdung von Arbeitsbereich unterhalb des Arbeitskorbes

technische Maßnahmen:
kein Anbringen unzulässiger Zusatzeinrichtungen

organisatorische Maßnahmen:
Lagerung der Werkzeuge und Materialien nur innerhalb des Arbeitskorbes, keine
sperrigen oder überstehende Teile mitführen.
Lasten gegen Wegrollen und Kippen sichern
Schutzhelm zur Verfügung stellen und Benutzung veranlassen
Absperrung und Sicherung des Arbeitsbereichs
Betriebsanleitung des Herstellers beachten
beim Verfahren Unebenheiten des Bodens beachten

1.6 Gefährdung: Stolpern, Rutschen, Stürzen, Umknicken
Personen können stürzen, ausrutschen, stolpern, umknicken oder fehltreten, z.B. durch: herumliegende Teile; Personen können stürzen, ausrutschen, stolpern, umknicken oder fehltreten, z.B. durch: Verunreinigungen (z.B. Öl,Fett, Granulat)

technische Maßnahmen:
geeignetes Schuhwerk: Arbeitsschuhe, oder Schutzschuhe verwenden

organisatorische Maßnahmen:
Gefahrenbereich absperren
herumliegende Gegenstände entfernen und geeignet ablagern
Verschmutzungen und Stolperstellen sofort beseitigen
Verschmutzungen und Stolperstellen sofort beseitigen
geeignetes Schuhwerk ( mit griffiger, rutschhemmender Sohle )
geeignete PSA zur Verfügung stellen

1.7. Gefährdung Absturz:
Es Können Gefahren entstehen durch z.B: beim Arbeiten auf der Bühne durch Übersteigen, Umsteigen,
Aufsteigen. Beim Verfahren der Bühne auf Grund der Geländebeschaffenheit sowie Absturz/ Umsturz auf Grund
unsachgemäßer Abstützung.

technische Maßnahmen:
Hubarbeitsbühnen entsprechend Betriebsanleitung standsicher aufstellen und betreiben
klappbare Schutzgeländer vor Arbeitsbeginn in Schutzstellung bringen
zum Aufstieg auf Bühne nur hierfür bestimmte Aufstiege benutzen

organisatorische Maßnahmen:
Verbot des Aus-, Über-, Auf und Umsteigen
Organisation der Rettung
Unterweisung und Einweisung der Beschäftigten und das anziehen von der PSA gegen
Absturz üben (zugelassenes Rückhaltesystem nutzen)
entsprechend Betriebsanleitung, Baustellenordnung PSA gegen Absturz verwenden,
vorgesehen Anschlagpunkte nutzen
pers: Betriebsanweisung beachten
Eignungsuntersuchung G41 anbieten

Gesetze, Vorschriften:
DGUV Vorschrift 1, BetrSichV, DGUV Vorschrift 70, ArbSchG, DGUV Information 208-019, MaschRL, TRBS 2111; PSA-BV

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Information DGUV 208-19 Stand Januar 2020

1.8. Gefährdung: sonstige mech. Gefährdungen
Gefährdungen können entstehen durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, bzw. Manipulationen am Sicherheitsgurt
Gefährdungen können entstehen durch Verkehrsunfall und bei Panne

organisatorische Maßnahmen:
Mitarbeiter ansprechen und auf das Fehlverhalten (nicht anlegen des Sicherheitsgurtes)
hinweisen
Mitarbeiter unterweisen
Sicherheitsgurt anlegen und das Tragen kontrollieren
Fahrzeugausrüstung beachten, Warnweste mitführen, sicherungsmittel im
öffentlichen Verkehrsbereich
Pannen- oder Unfallort absichern
pers: vorausschauend Fahren
Warnbekleidung / Warnweste zur Verfügung stellen
Warnbekleidung (Warnweste) benutzen
Eigenschutz beachten
Fahrzeug absichern

1.9. Gefährdung Lichtbögen
Es können Gefahren entstehen durch Annäherung der Hubarbeitsbühne an aktive elektrische Teile z.B.:Hochspannungsleitungen etc.

technische Maßnahmen:
Verwenden einer isolierten Hubarbeitsbühne

organisatorische Maßnahmen:
Spannungsfreiheit der elektrischen Anlagen herstellen
Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der Nennspannung einhalten; bei unbekannter
Nennspannung 5m

2.0 Gefährdung Einatmen + Verschlucken
Es können Gefährdungen entstehen durch Einatmen von Abgasen, Verschlucken von Batteriesäure und von Hydraulikölen z.B. wegen einer geplatzten Hydraulikleitung.

technische Maßnahmen:
Abgasreinigungsanlagen
Einsatz von Hubarbeitsbühnen mit Elektromotoren
Hubarbeitsbühnen mit Russpartikelfilter benutzen
Batterieladestation und -räume einrichten
Hydraulikleitungen alle 6 Jahre austauschen lassen
Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen Möglichkeiten schützen, Schutz regelmäßig
prüfen

organisatorische Maßnahmen:
regelmäßige Reinigung und Austausch des Filters
Belüften von umschlossenen Räumen
Betriebsanleitung Hersteller beachten
Sichtkontrolle auf sicherheitstechnische Mängel vor Arbeitsbeginn
Austausch der kompletten Batterie vornehmen

2.1 Gefährdung Brand - und Explosionsgefährdungen
Es können Gefährdungen entstehen durch undichte Kraftstoffanlage sowie durch Zündquellen beim Einsatz von
Hubarbeitsbühnen in Brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
Es wird mit leicht brennbaren Stoffen umgegangen. brennbare Flüssigkeiten (z.B. Diesel,
Scheibenwaschanlagenzusatz)

technische Maßnahmen:
Ex-geschützte Geräte verwenden
für ausreichend Belüftung sorgen

organisatorische Maßnahmen:
Mitarbeiter regelmäßig (m/m 1x jährlich) unterweisen und dies dokumentieren
Sichtkontrolle auf sicherheitstechnische Mängel vor Arbeitsbeginn
Einsatzkoordination in Brand- und Explosionsgefährdeten Bereich
Explosionsschutzdokument anfertigen lassen
Auf Zündquellen achten und diese möglichst beseitigen
Rauchverbot erlassen
Rauchverbot beachten
Unnötige, brennbare Materialien entfernen

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